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Jens Maier

@jens_m32

Ich Jense hier nur so vor mich hin...

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 51, Abs. 1: Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 40, Abs. 2: Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des B

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 51, Abs. 2: Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 21, Abs. 3: Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordn

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 68, Abs. 1: Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestag

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 77, Abs. 2: Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 7, Abs. 3: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet d

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 93, Abs. 3: Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 6, Abs. 1: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 1, Abs. 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 79, Abs. 3: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei de

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 123, Abs. 2: Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Land

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 37, Abs. 1: Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bund

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 137, Abs. 1: Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 90, Abs. 3: Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkeh

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 33, Abs. 4: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen,

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 29, Abs. 7: Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zu

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 134, Abs. 1: Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

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#GGForPepe #FreePepe #WOBHSV, #S04BMG, #FCBSGE, #SCFKOE, #BSCFCA #Bundesliga: GG. Art. Artikel 9, Abs. 1: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

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